Allgemeine Lieferbedingungen der
GEWEA GmbH & Co. und GEWEA Service GmbH
I. Angebot
Erste Angebote geben wir in der Regel kostenlos ab. Weitere Angebote und Entwurfsarbeiten führen wir nur unentgeltlich aus, wenn der Liefervertrag rechtswirksam zustande kommt und bleibt. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
Zeichnungen und andere Unterlagen bleiben unser Eigentum. Sie und Kostenanschläge dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Das Urheberrecht an diesen Unterlagen verbleibt bei uns.
II. Inhalt des Vertrages
1. Für den Inhalt des Vertrages sind unsere schriftliche Auftragsbestätigung und die hier niedergelegten Bedingungen maßgebend. Haben wir ein schriftliches Angebot mit zeitlicher Befristung abgegeben, so wird dieses Angebot samt unseren Bedingungen zum Inhalt des Vertrages, wenn es der Besteller fristgemäß auch formlos annimmt.
2. Ziffer 1 gilt auch dann, wenn der Besteller uns den erteilten Auftrag bestätigt. Maßgebend bleiben unsere Bedingungen.
3. Schutzvorrichtungen liefern wir nur mit, wenn dies vereinbart oder zwingend vorgeschrieben ist.
4. Als zugesichert oder garantiert gelten nur solche Eigenschaften, die wir schriftlich und ausdrücklich als von uns zugesichert bezeichnen.
5. Unsere Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
III. Preis und Zahlung
1. Die angegebenen Preise gelten nur für die Lieferung zum vorgesehenen Zeitpunkt und ohne besondere Vereinbarung ab Werk einschl. Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne Abzug in Mönchengladbach zu bewirken und zwar:
Ein Drittel als Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung,
ein Drittel, sobald wir dem Besteller die Versandbereitschaft mitteilen,
das letzte Drittel 30 Tage nach Rechnungsdatum.
Leistet der Besteller die Zahlung nicht wie vereinbart, so sind wir auch ohne Mahnung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Schecks und Wechsel nehmen wir unter dem Vorbehalt endgültiger Gutschrift und mit dem Recht zur Rückgabe sowie nur zahlungshalber entgegen. Wechsel zudem nur dann, wenn ihre Entgegenahme vorher schriftlich vereinbart war. Wir haften nicht für rechtzeitige Vorlage und/oder Protesterhebung. Erfahren wir von Wechsel- oder Scheckprotesten beim Besteller oder von einer wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse, so sind wir berechtigt sofortige Zahlung des gesamten Kaufpreises einschl. etwaiger Montagekosten, auch vor Auslieferung zu verlangen.
3. Das Recht zur Zurückbehaltung von Zahlungen oder zur Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener oder nicht rechtskräftiger festgestellter Gegenansprüche des Bestellers ist ausgeschlossen.
IV. Lieferzeit
1. Eine angegebene Lieferzeit beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor der Besteller uns alle von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie für die technische Ausstattung des Liefergegenstandes notwendigen Angaben vollständig beigebracht hat.
2. Eine zugesagte Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder wir die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt haben.
3. Eine zugesagte Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben. Dies gilt entsprechend, wenn solche Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Ereignisse haben wir ebenfalls dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits auf unserer Seite vorliegenden Verzugs eintreten.
Beginn und Ende solcher Liefer-Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller soweit irgendmöglich mitteilen.
4. Erwächst dem Besteller im Falle einer von uns verschuldeten Überschreitung einer verbindlich vereinbarten Lieferfrist ein Schaden, so ist er berechtigt eine Verzugsentschädigung zu fordern, sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung ½ v. H. im ganzen aber höchstens 5 v. H. vom Werte desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Hat infolge unseres Verzuges die Erfüllung des gesamten Vertrages für den Besteller nachgewiesenermaßen kein Interesse mehr, so kann er auch nach Abschnitt IX.2. vorgehen. Weitergehende Ansprüche gleich welcher Art, insbesondere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Sollte uns allerdings hinsichtlich der Überschreitung der Lieferfrist der Vorwurf groben Verschuldens treffen, so bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers zurückgestellt, so berechnen wir ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch ½ v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat.
Wir sind dann auch berechtigt, dem Besteller eine angemessene Frist zur Abnahme des Liefergegenstandes zu setzen, nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist können wir über den Liefergegenstand anderweitig verfügen und en Besteller mit angemessen verlängerter Frist, gegebenenfalls zu einem neu zu vereinbarenden Preis beliefern.
6. Die Einhaltung von Lieferfristen etwaiger Ansprüche des Bestellers aus ihrer Überschreitung setzen voraus, dass der Besteller seine Vertragspflicht erfüllt, insbesondere die vorgesehene Anzahlung gemäß Abschnitt III. 2. fristgemäß erbracht hat.
V. Gefahrenübergang und Entgegennahme
1. Die Gefahr geht auf den Besteller über mit Absendung des Liefergegenstandes, bei Teillieferungen jeweils mit Absendung der einzelnen Teile. Das gilt auch dann, wenn wir noch andere Leistungen z. B. die Versendung, deren Kosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der ihm mitgeteilten Versandbereitschaft ab auf ihn über.
3. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung werden wir, soweit wie möglich und zumutbar, die Lieferteile auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie gegen sonstige versicherbare Risiken versichern lassen.
4. Angelieferte Gegenstände hat auch dann der Besteller - unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt VII- entgegenzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen.
5. Teillieferungen durch uns sind zulässig.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag sowie bis zur Bezahlung aller bei seinem Abschluss etwa noch offenen Zahlungsrückstände vor. Zu den durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Zahlungen gehören ebenfalls die Montage- und sonstige Kosten für den Liefergegenstand, auch wenn die Montage oder sonstige Leistungen aufgrund einer besonderen Vereinbarung erfolgen und wir sie gesondert berechnen.
Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn die Forderungen in eine laufende Rechnung mit Saldoziehung aufgenommen werden. Das vorbehaltene Eigentum gilt dann als Sicherheit für unsere Forderung aus dem Saldo: der Eigentumsvorbehalt erlischt, wenn der Saldo ausgeglichen wird.
2. Der Besteller ist verpflichtet, unser Eigentum nach den Bestimmungen des Landes, in das die Lieferung erfolgt, sicherzustellen, wobei etwa entstehende Kosten zu Lasten des Bestellers gehen. Lässt das Recht des Landes, in dem sich der Liefergegenstand befindet, den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber dem Lieferer, sich andere Sicherungsrechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so können wir alle Rechte dieser Art ausüben.
Der Besteller ist verpflichtet, dabei und bei anderen Maßnahmen mitzuwirken, die wir für die Sicherung unserer Forderung und/oder zum Schutz unserer Eigentumsrechte oder an dessen Stelle tretender Rechte treffen wollen.
Der Besteller ist verpflichtet, den noch nicht voll bezahlten Liefergegenstand auf seine Kosten zu versichern gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden. Weist er uns dies nicht rechtzeitig nach, so sind wir berechtigt, den gelieferten, aber noch nicht voll bezahlten Gegenstand auf seine Kosten gegen solche Schäden zu versichern.
3. Solange unser Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Besteller den Liefergegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen, von Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Eine Weiterveräußerung ist nur im gewöhnlichen Geschäftsgang gegen Barzahlung oder den Vorbehalt gestattet, dass das Eigentum erst nach restloser Zahlung auf den Kunden übergeht. Forderungen aus der Weiterveräußerung sowie hieraus erworbene Sicherheiten und Eigentumsrechte aus Vermischung und Verarbeitung tritt der Besteller in voller Höhe bis zur Tilgung aller unserer laufenden und zukünftigen Forderungen hiermit an uns ab.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand nach unserem Ermessen, auf freihändig, zu verwerten und den Erlös zunächst mit den Kosten der Verwertung und sodann auf unsere noch offenen Forderungen nebst Zinsen zu verrechnen.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, sowie eine etwaige Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten ohne unsere ausdrückliche Erklärung nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
VII. Haftung für Mängel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften entsprechend Abschnitt II. 4. gehört, haften wir wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile sind nach unserer, billigem Ermessen unterliegender Wahl unentgeldlich auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten (bei Mehrschichtbetrieb innerhalb von 3 Monaten) seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes (fehlerhafte Bauart, schlechte Baustoffe, mangelhafte Ausführung) als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Solche Mängel sind uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so erlischt unsere Haftung nach unserer Wahl auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen, oder auf eine Gewährleistung entsprechend diesem Abschnitt VII.
2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen in sechs Monaten vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist gemäß Ziff. 1.
3. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die aus folgenden Gründen entstanden sind. Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung des gelieferten Gegenstandes, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, die von uns abstammende Austauschwerkstoffe, Mängel der Aufstellplätze, chemische, elektrische oder sonstige Einflüsse, sofern diese nicht durch uns verschuldet sind.
4. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller uns nach gegenseitiger Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen (Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schaden), in denen wir sofort zu verständigen sind, oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. 5. Die mit der Ausbesserung oder Ersatzlieferung verbundenen Kosten der betreffenden Teile, Ihres Versandes, sowie die unmittelbaren Kosten des Aus- und Einbau tragen wir, soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt. Die etwaigen Kosten einer Stillegung des Liefergegenstandes sowie die von Nebenarbeiten und sonstigen Aufwendungen trägt der Besteller.
6. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den gelieferten Gegenstand. Die Frist für die Mangelhaftung an ihm verlängert sich um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung.
7. Der Besteller hat nach seiner Wahl das Recht zu einer dem Minderwert infolge des Mangels entsprechenden Herabsetzung des Kaufpreises oder das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, entweder hinsichtlich des mangelhaften Teils oder, wenn infolge des Mangels die Gesamtlieferung für ihn kein Interesse hat hinsichtlich des gesamten Vertrages, wenn
a) wir trotz Setzens einer angemessenen Nachfrist mit der Mangelbeseitigung im Verzug sind
b) uns die Mängelbeseitigung unmöglich ist oder
c) wir trotz zweimaliger Nachverbesserungsversuche oder zweier Neu-Lieferungen den Mangel nicht beheben können.
8. Wir können jedoch die Vornahme von Gewährleistungsarbeiten verweigern, solange der Besteller seine Vertragspflichten, insbesondere die zur Zahlung des Kaufpreises, in einer Weise nicht erfüllt hat, die außer Verhältnis zu den am Liefergegenstand aufgetretenen Mängeln steht.
9. Für Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die der Besteller oder ein Dritter ohne unsere vorherige Zustimmung vornimmt, und für deren Folgen haften wir nicht. Ebenso übernehmen wir keine Haftung für Schäden am gelieferten Gegenstand oder an Teilen vom ihm, die aus der Verwendung von Ersatz- oder sonstigen Teilen herrühren, welche wir nicht geliefert haben.
10. Weitere Ansprüche des Besteller, auch aus Rechtsmängeln, sowie insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, auch solchen, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen es sei denn, uns bzw. unseren leitenden Repräsentanten fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last, in diesem Falle bleicht es bei der gesetzlichen Regelung.
11. Etwa von uns geschuldeter Schadenersatz ist der Höhe nach beschränkt auf den vorhersehbaren Schaden und begrenzt auf den Preis des schadensursächlichen Teils, höchstens aber auf den Preis des Liefergegenstandes.
VIII. Haftung für andere Pflichten und Ansprüche
Wenn durch unser Verschulden (z.B. infolge Unterlassung oder fehlerhafte Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratung sowie anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – der an den Besteller gelieferte Gegenstand nicht vertragsgemäß verwendet werden kann und dadurch Schäden entstehen sollten, so gilt unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche des Bestellers die Regelung in Abschnitt VII. entsprechend. Weitere oder darüber hinausgehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Schadensersatz gleich welcher Art, sind ausgeschlossen. Den Besteller trifft dabei die Beweislast für die in Satz 1 genannten Voraussetzungen.
„Ausgeschlossen sind ebenfalls Ansprüche auf Ersatz von Schäden, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, die aus unserer Lieferung unserer Tätigkeit und/oder Beratung an anderen Sachen oder Gegenständen sowie am Liefergegenstand selbst entstanden sind, es sei denn, uns oder unseren leitenden Repräsentanten fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last“
IX. Recht des Bestellers auf Rücktritt und zur Minderung
1. Der Besteller kann nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten, wenn uns die Erfüllung des Vertrages vor Gefahrübergang aus von uns zu vertretenden Umständen endgültig unmöglich wird, dasselbe gilt bei unserem Unvermögen. Tritt auf unserer Seite Unmöglichkeit oder Unvermögen ein, während der Besteller sich in Annahmeverzug befindet ( z.B. Abschnitt IV.5.), so bleibt der Besteller zur Gegenleistung verpflichtet.
2. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils davon aus von uns zu vertretenden Umständen unmöglich wird und der Besteller berechtigterweise keine Interesse an der Ausführung der möglichen Teillieferung hat, ist dies nicht der Fall, so kann er den Kaufpreis entsprechend dem Wert der ihm gelieferten Teilleistung mindern, bleibt aber zur Abnahme der anderen Teile und deren Bezahlung verpflichtet.
3. Liegt Lieferzug (Abschnitt IV.4.) vor und gewährt der Besteller uns eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Abnahme der Leistung ablehne, und halten wir diese Nachfrist aus von uns zu vertretenden Gründen nicht ein, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
4. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
5. Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefer-gegenstand selbst entstanden sind.
X. Recht des Lieferers auf Rücktritt
Bei unvorhergesehenen Ereignissen im Sinne des Abschnittes IV.3. der Lieferbedingungen, die die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung wesentlich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, sowie für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Vertagsausführung wird der Vertrag den geänderten Verhältnissen angemessen angepasst.
„Soweit dies für uns nach unserer Entscheidung wirtschaftlich nicht vertretbar ist, werden wir davon den Besteller unverzüglich unterrichten. Alsdann steht sowohl ihm wie uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche aufgrund eines solchen Rücktritts bestehen nicht“.
Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so werden wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitteilen, und zwar nicht auch dann, wenn zunächst mit ihm eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
XI. Gerichtsstand
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz des Lieferers zuständig. Der Lieferer ist auch berechtigt am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
XII. Schlussbestimmungen
Der Besteller darf seine Vertragsrechte ohne unsere Zustimmung nicht auf Dritte übertragen. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen und die Wirksamkeit des Vertrages nicht. Wir weisen darauf hin, dass wir Daten des Bestellers, die den Geschäftsverkehr mit ihm betreffen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.